Mietvertrag künden – worauf Mieter achten müssen

Jedes Jahr ziehen in der Schweiz mehr als eine halbe Million Menschen um. Wer seine Mietwohnung wechselt, muss rechtzeitig an die Kündigung der alten Wohnung denken. Wie zeigen auf, was Mieter beachten müssen, wenn sie den Mietvertrag künden. Auch Sonderfälle, wie ein ausserterminlicher Auszug oder der Tod des Mieters, werden behandelt.Diese Termine muss die Mieterschaft beachten
Um eine Mietwohnung zu künden, müssen Mieter auf zwei wichtige Zeitpunkte achten:

  1. Kündigungstermin
  2. Kündigungsfrist

Um den genauen Kündigungstermin zu erfahren, sollten die Mieter zunächst einen Blick in den Mietvertrag werfen. Dort geben viele Vermieter den Kündigungstermin an. Ist im Mietvertrag kein Termin angegeben, gelten die Kündigungstermine am Wohnort. Einen Überblick über die Termine in den verschiedenen Wohnbezirken geben die Schweizer Schlichtungsbehörden auf ihrer Homepage. Dort müssen die Mieter nur die Gemeinde oder die Postleitzahl (PLZ) eingeben und erhalten sofort die passenden Kündigungstermine angezeigt.

Wenn im Mietvertrag keine Kündigungsfrist angegeben ist, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese betragen bei Privatwohnungen mindestens drei Monate und bei gewerblichen Objekten mindestens sechs Monate. Es reicht nicht aus, das Kündigungsschreiben am letzten Tag der Frist abzuschicken. Stattdessen muss die Kündigung beim Vermieter vor Ablauf der Kündigungsfrist ankommen. Ausserdem muss das Kündigungsschreiben bestimmte Angaben enthalten.

Das Kündigungsschreiben
Eine mündliche Kündigung ist nicht rechtsgültig. Daher sollte die Mieterschaft immer schriftlich den Mietvertrag künden. Das Kündigungsschreiben muss den Kündigungstermin enthalten und unterschrieben sein. Wenn es sich um eine Familienwohnung handelt, müssen beide Ehepartner die Kündigung unterschreiben. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag nur die Unterschrift eines Mieters trägt und die Wohnung erst durch eine spätere Hochzeit zu einer Familienwohnung wurde. Die Mieter sollten das Kündigungsschreiben per Einschreiben verschicken oder gegen Quittung persönlich dem Vermieter übergeben. Nur so lässt sich die Einhaltung der Kündigungsfrist nachweisen.

Ausserterminliche Kündigung
Eine ausserterminliche Kündigung liegt vor, wenn Mieter zu einem anderen Zeitpunkt als zum vorgegebenen Kündigungstermin den Mietvertrag künden. Damit der Vermieter die ausserterminliche Kündigung akzeptiert, muss die Mieterschaft mindestens einen Nachmieter stellen. Der Nachmieter muss nachweisen, dass er die Miete in voller Höhe zahlen kann. Ausserdem muss es sich um einen Nachmieter handeln, der für den Vermieter zumutbar ist.

Ausserordentliche Kündigung
Neben der ausserterminlichen Kündigung können Mieter auch ausserordentlich den Mietvertrag künden. Eine ausserordentliche Kündigung liegt in diesen Fällen vor:

  • Tod des Mieters
  • schwere Mängel am Mietobjekt

Wenn ein Mieter stirbt, müssen sich die Erben um die Kündigung des Mietvertrags kümmern. Dabei müssen die Erben aber nicht den nächsten Kündigungstermin gemäss Mietvertrag abwarten. Stattdessen können die Erben mit der gesetzlichen Frist von drei beziehungsweise sechs Monaten zum nächsten ortsüblichen Termin kündigen. Verpassen die Erben den nächstmöglichen Termin, gilt wieder der vertragliche Kündigungstermin.

Weist eine Wohnung schwere Mängel auf, muss der Eigentümer der Immobilie die Mängel beseitigen. Ist der Vermieter dazu nicht bereit und es erfolgt keine Reparatur, können die Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Als Nachweis sollte die Mieterschaft sämtliche Mängel umgehend beim Vermieter melden und Fotos als Nachweis anfertigen.